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Raus aus der alten Wohnung – oft schwerer als gedacht

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Ärger beim Auszug aus einer Mietwohnung ist leider keine Seltenheit. Nicht selten trennen sich Mieter und Vermieter im Streit, und beide Seiten haben oftmals berechtigten Anlass zur Klage. Mit der Beendigung eines Mietverhältnisses hat sich die www.mixed-zone.de in ihrem Themenartikel Mietvertrag Kündigungsfristen näher beschäftigt. Hier findet sich eine recht gute Übersicht über die Probleme, die beim Auszug aus der alten Wohnung auftreten können, und auch häufige Fragen im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertrages werden beantwortet.

So ist es beispielsweise ein weit verbreiteter Irrglaube, dass der Mieter in jedem Fall berechtigt wäre, in den letzten Monaten der verbleibenden Vertragsdauer seine Kaution quasi „abzuwohnen“. Schließlich ist der Sinn der Kaution ursprünglich der, dass vom Mieter verursachte und nicht reparierte Schäden von diesem Geld beseitigt werden können. Aber auch andere Fragen sind häufig Gegenstand von  – zum Teil auch gerichtlichen – Auseinandersetzungen. So ist mancher Vermieter der Ansicht, die Zinsen aus der angelegten Kaution stünden ihm zu. Auch diese Annahme ist ein Irrtum. Denn die Zinsen, die aus der Anlage der Kaution erwirtschaftet werden, stehen demjenigen zu, der die Sicherheitsleistung ursprünglich hinterlegt hat – also dem Mieter der Wohnung. An diesen Beispielen mag man erkennen, welch sensibles Minenfeld gerade das Thema Kaution immer wieder darstellt, für das Information, wie sie die Seite www.mixed-zone.de anbietet, unerlässlich ist. Denn wer kennt sich schon  – abgesehen von Wohnungsverwaltern und Anwälten – immer so genau mit normalerweise nur selten auftretenden Fragen aus?

Apropos Stichwort Kaution: diese muss der Vermieter getrennt von seinem übrigen Vermögen anlegen – einfach auf das private Girokonto des Vermieters einzahlen ist also nicht statthaft. Auch die Zeit, innerhalb derer die Kaution (oder vielmehr der nach Beseitigung der vom Mieter hinterlassenen Schäden verbleibenden Restsumme) nach Vertragsende an den ehemaligen Bewohner der Wohnung erstattet werden muss, unterliegt Regeln – und ebenso auch der Zeitraum, der dem ehemaligen Überlasser der Wohnung zur Verfügung steht, um die Schlussabrechnung für die Nebenkosten der Wohnung zu erstellen und dem ehemaligen Vertragspartner zuzusenden. Weitergehende Informationen zu diesen und vielen weiteren Themen – zu denen immer wieder zahlreiche Fragen auftreten – stellt die mixed-zone.de zur Verfügung – wie gewohnt kostenlos.

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